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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung für die Nutzung und Vermietung von Räumlichkeiten in der sport & eventcenter GmbH

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mündlich und schriftlich abgeschlossenen Verträge mit der sport & eventcenter GmbH (nachfolgend s&e GmbH), die die Nutzung und Vermietung von Räumlichkeiten des Gastronomie- und Eventbereichs der Lönshalle in Ladbergen betreffen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, soweit sich aus einer individuell getroffenen Vereinbarung keine anderen Regelungen ergeben.

§ 1 Vertragsschluss

Alle Angebote der s&e GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Konkrete Leistungsdaten sowie zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Vertragspartner sind die s&e GmbH und der Kunde. Ist der Kunde ein Vermittler oder eine Agentur, hat der Kunde den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB in Kenntnis zu setzen. Gegenüber der s&e GmbH bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich.

§ 2 Gegenstände der Vermietung, Mietdauer und Rückgabe

Die Mietgegenstände sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Möbel, die Raumausstattung, Geschirr, Gläser sowie sonstiges Inventar und Zubehörteile. Die vermieteten Räume mit den darin vorhandenen Gegenständen werden dem Kunden nur zu dem vereinbarten Zweck zur fachgerechten Verwendung und für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zur Verfügung gestellt.

Von der s&e GmbH zusätzlich erbrachte Leistungen für Aufbau, Dekoration, Einrichtung und Abbau sind nicht im Grundmietpreis enthalten und werden nach Aufwand, ggf. pro Mitarbeiter und Stunde separat berechnet. Dies betrifft auch den Fall, dass ein DJ oder weiteres Personal mitgebucht wird, deren Kosten gesondert berechnet werden.

Die von der s&e GmbH gelieferten Speisen und / oder Getränke werden in Leihgeschirr und auf Leihgeräten angerichtet. Sämtliche Gegenstände sind nach Ablauf der Mietzeit im ordnungsgemäßen Zustand vollständig zurück zu geben. Die Reinigung der Räumlichkeiten ist im Mietpreis enthalten. Starke Verschmutzungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Fehlmengen sowie beschädigtes Geschirr oder defekte Leihgeräte werden dem Mieter als Schadensersatz mit dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Die Überlassung der im Vertrag bezeichneten Räumlichkeiten und Flächen erfolgt auf Grundlage der bestehenden, behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Kunden angegebenen Nutzungszweck. Eine gastronomische Bewirtschaftung ist nicht erlaubt.

§ 3 Leistung und Rücktritt wegen höherer Gewalt

Die s&e GmbH hat – auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen – Liefer- oder Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der s&e GmbH ihre Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder gar zur Unmöglichkeit führen, nicht zu vertreten. Die Lönshalle ist daher berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Organisationszeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden oder anderer entsteht dadurch nicht.

Sollte sich der vorgesehene Veranstaltungstermin durch die Verschiebung nicht einhalten lassen, muss der Kunde selbst nach vorheriger Absprache mit der s&e GmbH für vollen Ersatz im Umfang seiner Auftragserteilung sorgen.

§ 4 Reservierungen und Stornierungen

Für Reservierungen in der Lönshalle soll bis spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine konkret erwartete Personenzahl angegeben werden, um die ausreichende Menge von Speisen und Getränken zu gewährleisten. Bei Verringerung der Personenanzahl um bis zu 3 Personen für das Essen reicht eine Mitteilung bis 24 Stunden vor Lieferbeginn. Bei späterer Änderung der Personenanzahl ist die s&e GmbH berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Schadensersatz zu berechnen.

Reservierungen enden spätestens mit Ablauf der zur Reservierung bezeichneten Erklärungsfrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Kunden bedarf es insoweit nicht.

Die Stornierung einer verbindlichen Reservierung mit mehr als 15 Personen hat spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Leistungsdatum zu erfolgen. Bei Reservierungen unter 15 Personen ist eine Stornierung bis 4 Tage vor dem Leistungsbeginn ausreichend. Für den Fall, dass individuell besondere Wünsche zur Eventdurchführung etc. vertraglich vereinbart wurden, ist die vertraglich vereinbarte Frist einzuhalten.

Bei Nichteinhaltung der o.g. oder der vertraglichen Fristen behält sich die s&e GmbH vor, dem Kunden einen angemessenen Schadensersatzbetrag in Rechnung zu stellen.

Falls die geplante Veranstaltung oder die Reservierung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. durch Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Todesfall oder plötzliche schwere Erkrankung mit Attest o.ä.) nicht stattfinden kann, ist jede Vertragspartei verpflichtet, ihre bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen selbst zu tragen. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

Bei Veranstaltungen außerhalb der Lönshalle gelten besondere ggf. im Einzelfall vereinbarte Regelungen, um insbesondere Zu- und Abfahrten zu gewährleisten.

§ 5 Schadensersatz

Im Fall der Zerstörung, Beschädigung, Entwendung, Beschmutzung etc. von Gegenständen in den Räumlichkeiten und / oder außerhalb der Lönshalle besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden und/oder Schädiger.

Nach Ablauf einer Veranstaltung sind alle vom Kunden eingebrachten Gegenstände zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Nach Ablauf der Veranstaltung können die Gegenstände zu Lasten des Kunden kostenpflichtig entfernt werden.

§ 6 Hausrecht

Das Hausrecht verbleibt stets bei der s&e GmbH in allen ihren Räumlichkeiten sowie auch auf dem dazu gehörenden Außengelände.

Bei Veranstaltungen ist ein Veranstaltungsleiter zu benennen, der zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet ist. Er muss jederzeit erreichbar sein und hat ggf. notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der s& E GmbH, Behörden oder Hilfskräften zu treffen. Der Veranstaltungsleiter ist neben der s&e GmbH berechtigt, das Hausrecht auszuüben.

7 Werbliche Maßnahmen und Haftung

Jede Werbung in der Lönshalle und / oder dem daran anliegenden Außengelände ist grundsätzlich untersagt und nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die s&e GmbH statthaft. Die s&e GmbH ist berechtigt, im Veranstaltungskalender und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht widerspricht. Die s&e GmbH hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zu Dokumentationszwecke oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Kunde nicht widerspricht.

Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen ist der Kunde namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Kunden und dem Besucher zu Stande kommt und nicht etwa mit der s&e GmbH.

Der Kunde hält die s&e GmbH unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen können, dass die Veranstaltung oder Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

§ 8 GEMA-Gebühren

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Die s&e GmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung von dem Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Kunden verlangen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

Für Reservierungen, Veranstaltungen, Partyserviceleistungen und andere Leistungen der Gastronomie in der Lönshalle ist entweder die vollständige (Bar-)Zahlung nach Rechnungserhalt oder die vorherige Überweisung einer vereinbarten Anzahlung auf den Rechnungsbetrag erforderlich.

Falls der Rechnungsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung überwiesen oder gezahlt wurde, behält sich die s&e GmbH das Recht vor, Mahngebühren in Höhe von je 5,00 € pro Mahnung sowie gesetzliche Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.

Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich gegenüber der s&e GmbH geltend gemacht werden.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen ist Ladbergen der Erfüllungsort. Der Gerichtsstand der s&e GmbH liegt beim Amtsgericht Tecklenburg und dem Landgericht Münster.

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Fall ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 

§ 11 Film und Fotoaufnahmen

In der s&e GmbH werden zu Werbezwecken Film und Fotoaufnahmen angefertigt. Mit der Teilnahme einer Veranstaltung erklären unsere Gäste grundsätzlich ihre Einwilligung mit einer Veröffentlichung der Aufnahmen. Alle Aufnahmen innerhalb unserer Einrichtung sind Eigentum der s&e GmbH. Eine weitere Verbreitung bedarf, neben der Zustimmung der abgebildeten Personen, unserem Einverständnis.

Sollten Gäste im Einzelfall nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden sein, mögen sie dies bitte sofort mitteilen. Die Bilder werden dann umgehend gelöscht und nicht veröffentlicht. Im Internet veröffentlichte Bilder können auch später noch gelöscht werden, wenn dies von den Abgebildeten ausdrücklich gewünscht wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sport

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lönshalle sport- und eventcenter GmbH für die Vermietung von Tennisplätzen

 

Unter der Bezeichnung „Abos“ und Einzelstunden bietet die Lönshalle sport- und eventcenter GmbH (im Folgenden „s & e GmbH“) die Tennishallenplätze, die sich in der von ihr betriebenen Anlage in Ladbergen befinden, sowohl Privatpersonen als auch Vereinen sowie Unternehmern und Unternehmen (im Folgenden insgesamt „Kunden“) zur Miete an. Für dieses Angebot sowie die diesbezüglich zwischen der s&e GmbH und ihren Kunden geschlossenen Verträge gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“).

§ 1 Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die s&e GmbH erbringt ihre vorgenannten Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem einer Buchung zugrunde liegenden Angebot der s & eGmbH. Sofern in einem Angebot der s&e GmbH Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, gehen insoweit die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifel der betreffenden Regelung in diesen AGB vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, gelten nur in schriftlicher Form. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann in einen Vertrag zwischen der s&e GmbH und dem Kunden einbezogen, wenn und soweit dies ausdrücklich von der s&e GmbH schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, finden im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung. Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für die s&e GmbH unverbindlich, auch wenn die s&e GmbH ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und/oder der Kunde erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag schließen zu wollen. Die s&e GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen.

Soweit Gegenstand einer Buchung des Kunden die wiederholte Überlassung von Anlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, z.B. ein Abonnement zur Nutzung von Tennishallenplätzen ist und eine Änderung dieser AGB während des vereinbarten Nutzungs-bzw. Leistungszeitraums in Kraft treten soll, wird die s&e GmbH den Kunden durch eine Änderungsmitteilung in Textform über die Neufassung dieser AGB und über den Zeitpunkt, ab dem die Neufassung gelten soll, informieren. Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese mit Wirkung für die Zukunft in den über die betreffenden Leistungen geschlossenen Vertrag einbezogen. Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der Änderungen fristgemäß, ist die s&e GmbH berechtigt, den betreffenden Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten AGB gemäß Änderungsmitteilung in Kraft treten sollen. Vom Kunden bereits geleistete Zahlungen werden ihm in dem Fall in dem Umfang zurückerstattet, in dem die Nutzung der Hallenanlage durch ihn bis zum Beendigungszeitpunkt infolge der Kündigung durch die s&e GmbH hinter dem gebuchten Umfang zurückgeblieben ist.

 

§  2 Vertragsschluss

Soweit nachstehend oder im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend erklärt, stellt das Leistungsangebot der s&e GmbH stets allein die unverbindliche Einladung an den Kunden dar, der s&e GmbH durch eine Buchungsanfrage im Buchungssystem ein Angebot über den Abschluss eines Vertrages über die betreffende Leistung zu den angebotenen Konditionen zu unterbreiten. Jede Buchungsanfrage des Kunden bedarf einer Bestätigung durch die s & eGmbH, damit ein Vertrag zwischen dem Kunden und der s&e GmbH über die Leistung zustande kommt, bezüglich derer der Kunde eine Buchungsanfrage gestellt hat. Die s&e GmbH behält sich das Recht vor, Buchungsanfragen abzulehnen.

 

§  3 Miete von Tennisplätzen

Tennishallenplätze können zu einzelnen Zeiteinheiten à 60 Minuten sowie in Form von Saison-Abonnements für jeweils eine Saison (Sommersaison von Ende April bis Ende September mit 22 Terminen und Wintersaison von Ende September bis Ende April mit 30 Terminen) mit einer bestimmten Anzahl von Zeiteinheiten pro Woche gemietet werden.

 

§  4 Buchung einzelner Zeiteinheiten

Buchungen von Tennishallenplätzen zu einzelnen Zeiteinheiten können ausschließlich über das Online-Buchungssystem auf der Website der s&e GmbH (abrufbar über die Domain www.loenshalle.de) vorgenommen werden oder persönlich, telefonisch, schriftlich und per E-Mail über das Büro. Bei telefonisch, persönlich, schriftlich oder per E-Mail an die s&e GmbH gerichteten Buchungsanfragen steht es der s&e GmbH frei, diese zu bestätigen und dadurch mit dem Kunden einen Vertrag über die Überlassung des betreffenden Tennisplatzes in dem angefragten Zeitraum zu schließen. Im Rahmen des Online-Buchungssystems stellt der dort abrufbare Belegungskalender das Angebot der s&e GmbH dar, die danach in den dort angegebenen Zeiträumen verfügbaren Tennishallenplätze zu den jeweils angegebenen Preisen zu mieten. Ein Mietvertrag zwischen dem Kunden und der s&e GmbH über die von dem Kunden ausgewählten Tennishallenplätze zu den ausgewählten Zeiten und zu den dem Kunden im Zuge des Buchungsvorgangs mitgeteilten Preisen kommt mit Abschluss des Online-Buchungsvorgangs zustande.

Die Abrechnungen für gebuchte Hallenstunden werden jeweils nach Ablauf eines Monats geschrieben und zur Zahlung fällig gestellt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, insbesondere auch bis zum Abschluss des Online-Buchungsvorgangs, keine Vorabreservierung der von ihm im Zuge des Buchungs-vorgangs ausgewählten Plätze zu den von ihm ausgewählten Zeiten erfolgt, so dass diese Plätze zu den betreffenden Zeiten nicht von anderen Kunden gebucht werden könnten. Es besteht daher prinzipiell die Möglichkeit, dass ein Kunde mit der s&e GmbH einen Vertrag über die Miete von Plätzen schließt, die ein anderer Kunde im Rahmen eines Buchungsvorgangs zu denselben Zeiten bereits ausgewählt hat, ohne jedoch den Buchungsvorgang abgeschlossen zu haben.

§  5 Vertragsgegenstand, Leistungen der s&e GmbH

Durch den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Tennishalle verpflichtet sich die s & eGmbH, dem Kunden die Nutzung der gebuchten Anlage zu den vereinbarten Zeiten und zu dem vereinbarten Preis nach Maßgabe dieser AGB zur eigenverantwortlichen Nutzung zu überlassen. Eine Einweisung oder Anleitung des Kunden bezüglich der Nutzung der Anlage,

insbesondere bezüglich seiner körperlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage, ist ebenso wenig Gegenstand der von der s&e GmbH geschuldeten Leistungen wie eine Beaufsichtigung des Kunden und etwaiger Mitspieler und/oder Begleiter des Kunden sowie der von diesen mitgebrachten Sachen. Für Hallenbuchungen läuft die Sommersaison von Ende April bis Ende September eines Jahres, die Wintersaison von Ende September eines Jahres bis Ende April des darauffolgenden Jahres. Eine Buchung der Zeiteinheiten zur Nutzung ausschließlich eines bestimmten Tennisplatzes ist nicht möglich. Auch wenn sich die s&e GmbH darum bemühen wird, begründet ein Saison-Abonnement keinen Anspruch des Kunden darauf, zu den im Rahmen des Abonnements gebuchten Zeiteinheiten stets denselben Platz nutzen zu können. Die s&e GmbH behält sich das Recht vor, während der Laufzeit eines Saison-Abonnements die von dem Abonnement umfassten Plätze innerhalb der gebuchten Zeiträume maximal zweimal für besondere Zwecke, insbesondere Turniere, in Anspruch zu nehmen. Dem Kunden wird der anteilige Mietpreis für die ausgefallene Spielzeit entweder auf Wunsch zurückerstattet oder er erhält einen Gutschein. Hat der Kunde einen bestimmten Tennisplatz gebucht und ist es der s&e GmbH infolge einer Doppelbuchung oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ihm diesen für den vereinbarten Zeitraum zu überlassen, so kann die s&e GmbH dem Kunden in dem vereinbarten Zeitraum einen anderen Platz derselben Kategorie zuweisen und dadurch seine vertragliche Leistungspflicht gegenüber dem Kunden erfüllen.

Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von der s&e GmbH zu vertreten sind (z. B. Unwetter, Streik, Energieausfall, Unruhen, Pandemie, nicht von der s&e GmbH zu vertretende behördliche Maßnahmen und dergleichen), ist die s&e GmbH für die Dauer des hierdurch eintretenden Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der Leistungspflicht befreit. Sollte die s&e GmbH neben der Überlassung der Anlagen weitere Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf deren Erbringung. Die s&e GmbH ist berechtigt, solche Zusatzleistungen – im Falle der Erbringung im Rahmen von Buchungen, die die wiederholte Erbringung von Leistungen durch die s&e GmbH zum Gegenstand haben - nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist zu ändern, einzustellen oder künftig nur gegen Vergütung anzubieten.

 

§  6 Nutzungsregeln für die Anlagen, Verantwortlichkeit des Kunden für eigene Gesundheit

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede sportliche Betätigung Verletzungsrisiken birgt. Dies betrifft ganz besonders den Leistungssport. Der Kunde nimmt diese mit sportlicher Betätigung im Allgemeinen und mit einer solchen im Rahmen des Leistungssports im Besonderen verbundene Verletzungsgefahr bei der Inanspruchnahme der Leistungen der s&e GmbH bewusst und eigenverantwortlich in Kauf. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass ihm allein infolge seiner körperlichen Betätigung im Rahmen der Nutzung der Anlagen, also unabhängig von dem Zustand der genutzten Anlagen, keine Beeinträchtigung oder Beschädigung seines Körpers, seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum oder sonstigen seiner Vermögensgegenstände entsteht. Die Kunden sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Nutzung der Anlagen verpflichtet und haben insofern alles zu unterlassen, was andere Kunden über das bei vereinbarungsgemäßer, angemessener und vernünftiger Nutzung der Anlagen und sportlicher Betätigung übliche Maß hinaus beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang sind auch sämtliche geltende Maßnahmen und Vorschriften im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils aktuell gültigen Form von den Kunden und Besuchern zu beachten.

Die s&e GmbH ist nicht zur Durchsetzung der Einhaltung solcher gesetzlich und behördlich angeordneter Regeln und Maßnahmen verpflichtet und haftet nicht für etwaige Gefährdungen aufgrund eines Pandemie-Geschehens oder der Nicht-Einhaltung bestimmter geltender Regeln (z.B. Maskenpflicht, Abstandhalten, Hygieneregeln etc.). Ergänzend gelten für den Aufenthalt des Kunden in der Anlage der s&e GmbH die für diese zum Schutze der sich dort aufhaltenden Personen sowie der Anlage selbst und der sich dort befindlichen Sachen geltenden und dort in ihrer jeweils aktuellen Fassung bekannt gemachten Verhaltens-bzw. Nutzungsregeln.

Die Tennishallenplätze dürfen nur mit Tennishallenschuhen betreten bzw. bespielt werden. Die s&e GmbH ist andernfalls berechtigt, dem Kunden die Nutzung der Tennisplätze zu verweigern. Der Kunde hat die von ihm genutzten Anlagen nach Ablauf der jeweiligen Mietzeit in dem Zustand zu hinterlassen, wie er sie vorgefunden hat. Etwaige Beschädigungen und sonstige Mängel der Anlagen, die der Kunde feststellt, hat er der s&e GmbH unverzüglich, spätestens unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit, innerhalb derer er die Beschädigung / den Mangel festgestellt hat, mitzuteilen.

 

§  7 Preise und Bezahlung

Die Höhe der von dem Kunden an die s&e GmbH für die Leistungserbringung zu zahlenden Preise bestimmt sich jeweils nach dem Angebot der s & eGmbH, aufgrund dessen der Vertrag mit dem Kunden zustande gekommen ist. Sollte ein Preis im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart sein, steht der s&e GmbH ein solcher in Höhe der zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Buchungsanfrage des Kunden geltenden Preisliste der s&e GmbH zu. Sofern und soweit von der s&e GmbH nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Kunde ist, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt und nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart, zur Zahlung einer monatlich abgerechneten Leistung verpflichtet. Bei Buchungen von Einzeleinheiten für die Nutzung der Hallenplätze über das Online-Buchungssystem nimmt der Kunde ein entsprechendes Angebot der s&e GmbH in dem von ihm ausgewählten Umfang durch Bezahlung des ausgewiesenen Gesamtmietpreises an, so dass der entsprechende Mietpreis jeweils mit Vertragsschluss und spätestens nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig wird.

Der Gesamtmietpreis für ein Saison-Abo für die Nutzung eines Tennishallenplatzes wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall jeweils wie folgt zur Zahlung fällig: Mit Zugang der Rechnung für ein Saison-Abo wird der Gesamtmietpreis innerhalb von 10 Tagen nach Abonnementsbeginn zur Zahlung fällig. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der betreffenden Anlage für die volle gebuchte Dauer, wenn er die fällige Zahlung nicht oder nicht vollständig rechtzeitig bis zum Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums leistet und die s&e GmbH dann die Überlassung der Anlage berechtigterweise verweigert. Der Kunde kann gegen Forderungen seitens der s&e GmbH mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

§  8 Gewährleistung

Die s&e GmbH gewährt dem Kunden die Nutzung der gebuchten Anlagen im vereinbarten Umfang und nach Maßgabe dieser AGB. Die s&e GmbH wird dem Kunden hierzu die betreffende Anlage in einem Zustand überlassen, der zur eigenverantwortlichen Ausübung des Tennissports in üblicher Weise geeignet ist. Unbeschadet der gesetzlichen Ausschlussgründe bei Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von einem Mangel bestehen Gewährleistungsansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von den geschuldeten

Eigenschaften und der geschuldeten Beschaffenheit der von der s&e GmbH erbrachten Leistungen. Soweit eine Leistung von der s&e GmbH nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird die s&e GmbH die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung beseitigen. Der Kunde ist berechtigt, den vereinbarten Preis durch Erklärung gegenüber der s&e GmbH für den Zeitraum und in dem Umfang zu mindern, in dem die geschuldete Nutzbarkeit der Anlage infolge ihrer Mangelhaftigkeit in vorstehendem Sinne nicht nur unerheblich gemindert ist. Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder der s&e GmbH aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde unbeschadet seines Minderungsrechts berechtigt, die betreffende Buchung zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Beendigung der betreffenden Mietzeit. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn die s&e GmbH grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Überlassung der betreffenden Anlage Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.

 

§  9 Haftung

Die Haftung der s&e GmbH aus Vertrag und Delikt beschränkt sich auf

  1. Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz;
  2. Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen;
  3. Schäden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden ist dabei regelmäßig die einfache Höhe des Preises der betreffenden Leistung anzusehen. Darüberhinausgehende Haftungsansprüche sind insofern ausgeschlossen, insbesondere haftet die s&e GmbH nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen der s & eGmbH. Die s&e GmbH haftet nicht für das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden handelt.

 

§  10 Laufzeiten, Kündigung, Stornierung, Nichtwahrnehmung und Übertragung von Buchungen

Bei den über die zeitweise Überlassung bzw. Nutzung von Anlagen zwischen dem Kunden und der s&e GmbH geschlossenen Verträgen handelt es sich jeweils um für einen festen Zeitraum geschlossene und somit befristete Miet-bzw. Nutzungsverträge.

Somit können solche Verträge von den Vertragspartnern vorzeitig nur durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Ein solcher wichtiger Grund ist für die s&e GmbH insbesondere gegeben, wenn der Kunde erheblich gegen die Nutzungsregeln und /

oder einzuhaltende Maßnahmen oder gesetzliche Vorschriften verstößt oder er erklärt, diese Vorschriften und Regeln bei Nutzung der Anlagen nicht beachten zu wollen. Aus seiner Risikosphäre stammende Gründe (z.B. Krankheit oder Erkrankungssymptome, angeordnete Quarantäne, Urlaub, Ortswechsel oder ähnliches), die den Kunden an der Nutzung gebuchter Anlagen hindern, stellen regelmäßig keinen den Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde aus tatsächlichen, bei der Buchung ihm nicht bekannten bzw. für ihn nicht vorhersehbaren und nicht von ihm zu vertretenden Gründen daran gehindert ist, eine erhebliche Anzahl von Zeiteinheiten im Rahmen eines Saison-Abonnements zu nutzen. Als erheblich ist insofern regelmäßig eine solche Anzahl anzusehen, die mindestens 50 % der im Rahmen des Saison-Abonnements vereinbarten Gesamtanzahl an Zeiteinheiten entspricht. Hat der Kunde den Preis für Leistungen bereits im Voraus gezahlt, die vereinbarungsgemäß erst nach Wirksamwerden einer Kündigung erbracht werden sollten, werden ihm die entsprechenden Zahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften von der s&e GmbH erstattet. Etwaige der s&e GmbH in einem solchen Fall gegenüber dem Kunden zustehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Kann oder möchte der Kunde eine Buchung nicht antreten, ohne dass insoweit ein ihn zur Kündigung des betreffenden Vertrags berechtigender Grund vorliegt, und zeigt er dies der s&e GmbH vor Beginn des betreffenden Zeitraums an („Stornierung“ einer Buchung), kann die s&e GmbH dem Kunden unter Fortbestand seiner mit Vertragsschluss begründeten Zahlungsverpflichtung im gleichen Umfang Ersatzzeiträume zur Nutzung derselben oder einer gleichwertigen Anlage anbieten. Kann die s&e GmbH dem Kunden in dem Fall keinen solchen Ersatzzeitraum anbieten, den der Kunde wahrnehmen kann oder möchte, entfällt hierdurch die Zahlungspflicht des Kunden nicht. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen entfällt die Verpflichtung des Kunden, den für eine Einzeleinheit vereinbarten Preis zu zahlen nicht dadurch, dass er gebuchte Anlagen im vereinbarten Zeitraum nicht nutzt bzw. nicht in Anspruch nimmt, ohne dass die betreffende Buchung wirksam gekündigt oder aus anderem Grunde aufgehoben wurde. Der Kunde kann sein mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages erworbenes Recht, eine Anlage nach Maßgabe dieser AGB zu nutzen, an Dritte übertragen. Die s&e GmbH ist nur verpflichtet, einem solchen Dritten die entsprechende Nutzung zu gewähren, wenn der Kunde die s&e GmbH über die Übertragung der Buchung sowie die Identität desjenigen informiert, auf den die Buchung übertragen wurde und die s&e GmbH diesen Kunden akzeptiert sowie der betreffende Dritte nachweist, dass ihm die betreffende Buchung von dem Kunden übertragen wurde.

 

§  11 Sonstiges

Der Erfüllungsort für die Leistungen der s&e GmbH ist der Ort der Hallenanlage, derjenige für bargeldlose Zahlungen des Kunden ist der Sitz des Büros der s & eGmbH. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der s&e GmbH und dem Kunden sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Soweit der Kunde bei Abschluss des betreffenden Vertrages mit der s&e GmbH als Unternehmer, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der s&e GmbH und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten stets das für den Sitz der s&e GmbH zuständige Gericht zuständig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

Stand Dezember 2020